Bezüger von AHV- oder IV-Renten mit Wohnsitz in Liechtenstein haben unter be-stimmten Bedingungen (wirtschaftliche Bedürftigkeit) Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Ob ein solcher Anspruch im Einzelfall vorliegt, muss vom Rentenbezüger bei den AHV-IV-FAK-Anstalten abgeklärt werden.
Bezüger dieser Ergänzungsleistungen sollten ihren Zahnarzt unbedingt vor der Planung einer Behandlung darüber informieren, dass die Behandlung im Rahmen der Ergänzungsleistungen erfolgen soll. Andernfalls können sie beim Einreichen der Rechnung bei den AHV-IV-FAK-Anstalten unangenehme Ueberraschungen erleben: Aus Mitteln der Ergänzungsleistungen können nur „einfache und zweckmässige" Behandlungen finanziert werden.
Der Zahnarzt kann den Patienten nur dann umfassend über die Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen der Ergänzungsleistungen beraten, wenn er vom Patienten vor der Behandlungsplanung darüber informiert wird, dass die Behandlung im Rahmen der Ergänzungsleistungen erfolgen soll. So sollte bei grösseren Massnahmen vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag bei den AHV-IV-FAK-Anstalten eingereicht werden.
Die vollständigen Texte von einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sind abrufbar unter http://www.gesetze.li.
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