Die Gesellschaft Liechtensteinischer Zahnärzte GLZ wurde am 11.7.1989 als Standesvertretung der Zahnärzte in Liechtenstein gegründet. In der GLZ sind zur Zeit (Juni 2009) 27 Praxisinhaber vertreten. Zudem sind weitere 47 Kollegen (Zahnärzte aus der Schweiz, Assistenzzahnärzte aus Liechtenstein und der Schweiz) im GLZ-Fortbildungsforum aktiv.
Die GLZ ist sowohl unsere nationale Standesorganisation, als auch eine Sektion der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO. Durch diese Verbindung zur SSO profitieren die Zahnärzte und die Patienten, sei es durch die Fortbildung, sei es durch den Zugang zu einem ausgewogenen und transparenten Tarif, um nur zwei Beispiele zu nennen.
Die GLZ versteht sich als Partner im Gesundheitswesen und arbeitet somit aktiv in Kommissionen des Landes sowie im Liechtensteinischen Dachverband von Berufen der Gesundheitspflege mit.
Die GLZ soll gemeinsame berufliche und soziale Interessen der Zahnärzte wahrnehmen und fördern, sowie für die Wahrung des zahnärztlichen Berufsansehens und der zahnärztlichen Berufspflichten sorgen.
Die GLZ bezweckt insbesondere,
· für die Freiheit und Unabhängigkeit des Berufsstandes einzutreten;
· die theoretische und praktische Weiterbildung ihrer Mitarbeiter zu fördern und mit den wissenschaftlichen Institutionen zusammenzuarbeiten, die orale Gesundheit der Bevölkerung in Liechtenstein zu fördern und deren optimale zahnmedizinische Versorgung zu gewährleisten;
· die liechtensteinische Zahnärzteschaft gegenüber der Bevölkerung, Behörden und Institutionen zu vertreten;
· die Beziehung zu zahnärztlichen Standesorganisationen in anderen Ländern und zu internationalen Organisationen, welche ähnliche Ziele verfolgen, zu pflegen;
· an den amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken;
· eine Standesordnung festzusetzen;
· eine Schlichtungsordnung festzusetzen;
· den Notfalldienst zu organisieren und diesbezüglich eine Ordnung festzusetzen;
· die für die zahnärztlichen Leistungen berechneten Vergütungen zu überprüfen und allenfalls Gerichten und Verwaltungsbehörden Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung zu erstatten;
· bei Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Zahnärzte zu den Trägern der Krankenkassen, Sozialversicherungen, Fürsorgeinstitutionen, Spitäler und ähnliches mitzuwirken;
Aktualisiert am 30.6.09
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