Bezüger von Sozialhilfe haben in Liechtenstein unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Uebernahme der Zahnbehandlungskosten. Ob ein solcher Anspruch im Einzelfall vorliegt, muss vom Sozialhilfebezüger beim Amt für Soziale Dienste abgeklärt werden.
Beim Amt für Soziale Dienste ist im Voraus ein Kostenvoranschlag des Zahnarztes einzureichen. Durch die Sozialhilfe können nur einfache und zweckmässige Behandlungen finanziert werden. Nachträglich eingereichte Rechnungen werden nicht übernommen.
|