In der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherungen ist im Anhang festgelegt, welche zahnärztlichen Behandlungen von den Krankenkassen im Rahmen der Grundversicherung vergütet werden müssen. Der Zahnarzt gibt den Patienten Auskünfte bezüglich kassenpflichtiger Leistungen.
Die Behandlungen werden gemäss den Bestimmungen des Tarifvertrags zwischen der Zahnärzteschaft und dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband LKV durchgeführt. Zur Duchführung sind nur Zahnärzte berechtigt, die Partner dieses Tarifvertrags sind.
Krankenkassenpflichtige Behandlungen dürfen mit Ausnahme von notfallmässigen Massnahmen erst durchgeführt werden, nachdem ein Behandlungsplan bei der Krankenkasse eingereicht wurde. Die Krankenkasse bestätigt den Eingang des Behandlungsplanes. Wenn innerhalb weiterer 20 Arbeitstage von der Krankenkasse kein Einspruch erfolgt, bedeutet dies eine Kostengutsprache im Umfang des eingereichten Behandlungsplans.
Die vollständigen Texte von einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sind abrufbar unter www.gesetze.li.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Zahnarzt oder bei Ihrer Krankenkasse.
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